MDS/MDK - Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 2a SGB XI aktualisiert (Stand 09.03.2022, ergänzt am 22.07.2022))

22.07.2022

Ergänzt wurde zur besseren Nachvollziehbarkeit einen Dokumentenabgleich zur Vorversion vom 25.10.2021

 

Der GKV-Spitzenverband hatte gemäß § 114 Abs. 2a SGB XI im Benehmen mit dem Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. und dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit am 15. April 2021 das Nähere zur Durchführbarkeit von Prüfungen, insbesondere unter welchen Voraussetzungen Prüfaufträge angesichts der aktuellen Infektionslage angemessen sind und welche spezifischen Vorgaben, insbesondere zur Hygiene, zu beachten sind, beschlossen.

Die Regelungen sind aufgrund der Entwicklungen der SARS-CoV-2-Pandemie im Benehmen mit dem Medizinischen Dienst Bund und dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit mit Stand 09. März 2022 angepasst worden. Die Regelungen sind für die Landesverbände der Pflegekassen, die Medizinischen Dienste und den Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. verbindlich.

 

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MDS/MDK - Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 2a SGB XI vom 15.04.2021


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2022 03 09 Regelungen nach 114 Abs 2a SGB XI

pdf Vergleich 21 0415 22 0309 Regelungen nach 114 Abs 2a SGB XI(1) (580 KB)

 

pdf 22 0722 Abgleich GKV Regelungen zur Durchführbarkeit von QP (109 KB)

 

Kategorie: P3 Qualitätsentwicklung
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