Die Richtlinie zur Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Regelprüfungen wurde vom BMG genehmigt und ist auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes verfügbar:
https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp
Der Prüfrhythmus kann hiernach auf zwei Jahre verlängert werden, wenn die Einrichtung ein hohes Qualitätsniveau sicherstellt. Die Kriterien hierfür werden auf Grundlage der empirischen Ergebnisse aus dem neuen Qualitätsprüfverfahren bis zum 31.10.2020 festgelegt (§ 3 Abs. 2 der Richtlinie).
Nach den Richtlinien (§5 Abs. 2) sollen die Regelprüfungen unangekündigt erfolgen, wenn:
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keine Teilnahme am indikatorengestützten Verfahren erfolgt,
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die Unvollständigkeit der Datensätze nach Vollständigkeitsprüfung der DAS vorliegt (Vgl. MuG_Anlage 4, Ziffer 5),
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die Daten der Indikatoren nach Prüfung durch die DAS nicht plausibel sind (Widersprüche in den einzelnen Indikatoren, Übernahme vorheriger Ergebnisse, Datumsangaben; vgl. MuG, Anlage 4, Ziffer 4)
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die letzte Plausibilitätsprüfung durch den externen Prüfdienst auffällig war:
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Mindestens bei drei Bewohner*innen im Erhebungsreport eine fehlerhafte Pseudonymzuordnung oder ein unzulässiger Ausschluss vorlag
oder
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drei Plausibilitätsfragen als kritischer Themenbereich eingestuft wurden (QPR stationär, S. 130ff.)
Die Richtlinien treten mit der Genehmigung des BMG in Kraft.
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Verknüpfte Artikel:
§ 114c SGB XI - Stellungnahme der BAGFW zum Entwurf Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen in vollstationären Einrichtungen der Langzeitpflege
§ 113 SGB XI - Bekanntmachung der Geschäftsstelle Qualitätsausschuss Pflege Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und –darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements
§ 114 SGB XI - Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) für die vollstationäre Pflege
§ 115 SGB XI Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die vollstationäre Langzeitpflege (QDVs)
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2019 10 22 Pflege RiLi 114c
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