Corona-ArbSchV - Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung ab 1.10.2022 (ergänzt 30.09.2022)

Am 9. September 2022 hat der Bundestag eine Neufassung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) beschlossen, die zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten und bis zum Ablauf des 7. April 2023 gelten wird.

Die Verordnung dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) setzt in der Verordnung auf die schon bekannten und bewährten Maßnahmen. Die wesentlichen Punkte sind vor allem in §§ 2 und 3 der Corona-ArbSchV geregelt:

  • Arbeitgeber müssen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung weiterhin Hygienekonzepte mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festlegen und umsetzen. Das Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.
  • Maßnahmen wie insbesondere Abstand halten, Hygiene beachten und regelmäßig lüften sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen.
  • Sofern andere Maßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) bereitstellen, und sind diese Masken von den Beschäftigten zu tragen.
  • Betriebsbedingte Kontakte sind einzuschränken, insbesondere sollten Räume nicht von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden.
  • Arbeitgeber sollen auch prüfen, ob sie ihren Beschäftigten Testangebote unterbreiten und/oder anbieten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Prüfen bedeutet, diese Maßnahmen ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Eine Verpflichtung, Tests und/oder Homeoffice anzubieten, besteht aber nicht.
  • Der Arbeitgeber muss weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeiten einer Impfung informieren und diese auch während der Arbeitszeit ermöglichen.

Ergänzend wird weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu beachten sein. Zur weiteren Orientierung über geeignete Maßnahmen können auch noch Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger, etwa der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), herangezogen werden.

 

Weitere Informationen des BMAS:

https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2022/corona-arbeitsschutzverordnung-neu.html

 

Ergänzung 30.09.2022:

Das BMAS hat heute eine sehr umfangreiche FAQ-Liste zur neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung mit Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz veröffentlicht. Auch ist die Verordnung zwischenzeitlich im Bundesanzeiger veröffentlicht (s. Download)

https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html

 

 

Verknüpfte Artikel:

Corona-ArbSchV / BGW - SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft getreten am 25.05.2022

Downloads für Mitglieder:

Regierungsentwurf sars cov 2 arbeitsschutzverordnung neu

 

pdf BAnz AT 28 09 2022 SARS CoV2 Arbeitsschutzverordnung (218 KB)

 

Kategorie: Corona-Pandemie / SARS-Covid-19
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