Hinterlegt wurde ein Schreiben des BMG hinsichtlich des Bezuges und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen COVID-19.
In der beigefügten Allgemeinverfügung zum Bezug und zur Anwendung monoklonaler Antikörper und zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen COVID-19 heißt es: Die Leitung dieser Einrichtung bzw. eine von der Leitung benannte Person darf bis zu fünf Therapieeinheiten bzw. bei einer Anzahl von über 150 Bewohnerinnen und Bewohnern bis zu zehn Therapieeinheiten von der die Einrichtung in der Regel versorgenden Apotheke beziehen; diese sind in der Einrichtung vorrätig zu halten und an dort gepflegte oder betreute Patientinnen und Patienten abzugeben. Die Abgabe der Arzneimittel in den vollstationären Pflegeeinrichtungen erfolgt nach Verschreibung durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt. Die abgebende Person hat bei Abgaben nach dieser Nummer ein vom BfArM auf seiner Internetseite (www.bfarm.de/covid-19-arzneimittel) zur Verfügung gestelltes Informationsblatt als Patienteninformation beizufügen. Nach Abgabe eines Arzneimittels an Patientinnen und Patienten können Ärztinnen und Ärzte sowie vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Nummer entsprechende Nachbestellungen des Arzneimittels bei der Apotheke vornehmen. Es ist sicherzustellen, dass die Arzneimittel so verpackt, transportiert und fachgerecht gelagert werden, dass ihre Qualität und Wirksamkeit erhalten bleiben.Aus dem Schreiben des BMG an die Trägervereinigungen geht schließlich die Aussage hervor, dass damit den vollstationären Trägern eine wichtige Rolle beikommt. |
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Verknüpfte Artikel: Downloads für Mitglieder: pdf Allgemeinverfügung BAnz AT 17 08 2022 B5 (232 KB) |