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RKI - Fachliche Empfehlungen zu erweiterten Infektionsschutzmaßnahmen für die Sterbebegleitung in Einrichtungen der Pflege und der Gesundheitsversorgung und Ausnahmen von der Absonderungspflicht (Stand März 2022)

In der besonderen Situation, dass auf SARS-CoV-2 positiv getestete Personen ihre Angehörigen oder nahestehenden Personen in Einrichtungen der Pflege und der Gesundheitsversorgung zur Sterbebegleitung aufsuchen möchten, kann nach Einschätzung des Bundesministeriums für Gesundheit in analoger Anwendung von § 28b Abs. 2 Satz 6 IfSG das Betreten der Einrichtung abweichend von den Vorgaben des § 28b Abs. 2 Satz 1 IfSG auch ohne Testnachweis ermöglicht werden.

In diesen Fällen müssen die Einrichtungsleitungen und die Gesundheitsämter vor Ort die Einhaltung folgender erweiterter Infektionsschutzmaßnahmen Hygienemaßnahmen überwachen und sicherstellen.

  • Zugang zur im Sterben liegender Person über kürzesten Weg, kein Aufenthalt außerhalb des entsprechenden Zimmers
  • kein Kontakt zu anderen in der Einrichtung behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen, AHA+L mit Personal beachten
  • immer FFP2-Maske (Sitz überprüfen), - besondere Vorsicht bei symptomatischen Personen

Das Robert Koch-Institut hält in dieser besonderen Situation eine Ausnahme von der Absonderungspflicht für diese auf SARS-CoV-2 positiv getesteten Personen (d.h. der Besucherinnen und Besucher) für möglich.

 

Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Infektionsschutz_Sterbebegleitung.html

 

 

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