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Wir wollen #berlinbessermachen – gemeinsam mit Ihnen! POSITIONEN des Paritätischen Wohlfahrtsverbands Berlin für ein soziales Berlin

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Landesseniorenbeirat Berlin

 

IfSG - Gesetzentwurf zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 (05.12.2021) & Paritätische Stellungnahme vom 8.12.2021

Aktualisierung 08.12.21: Die Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes zum vorliegenden Gesetzentwurf ist nebenstehend als Download ergänzt. Die Öffentliche Anhörung im Hauptausschuss erfolgt am 8.12.21; die 2./ 3. Lesung im Deutschen Bundestag und sodann abschließende Beratung im Bundesrat am 10.12.21

 

Der aktuelle Gesetzentwurf der Ampel-Fraktionen zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie enthält u. a. Regelungen zur Einführung einer einrichtungsspezifischen Impfpflicht in vulnerablen Einrichtungen (§ 20a IfSG) sowie Klarstellungen zu den einrichtungsspezifischen Testpflichten (§ 28b Absatz 2 IfSG). Letztgenannte Änderungen sehen für genesene/ geimpfte Mitarbeitende in den entsprechenden Einrichtungen nun eine zweimalige Testung pro Kalenderwoche vor, die auch mittels Antigen-Test zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen kann. Das Testmonitoring entfällt komplett, die monatliche Meldepflicht der einrichtungsumfassenden Impfquote gem. § 28b Absatz 3 IfSG wurde auf voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen begrenzt. Alle anderen in § 28b Absatz 2 IfSG genannten Einrichtungen und Dienste müssen dies nur auf Anforderung der jeweils zuständigen Behörde tun.

Näheres zur einrichtungsspezifischen Impfpflicht (vgl. Gesetzentwurf § 20a, S. 12 ff.):

  1. Ab dem 15. März 2022 müssen Beschäftigte u. a. in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, (zahn)ärztlichen Praxen, Rettungsdiensten, sozialpädiatrischen Zentren, voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der EGH oder ambulanten Pflegediensten, entweder gegen COVID-19 geimpft oder genesen sein.
  2. Dies gilt nicht für Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können.
  3. Personen, die in den o. g. Einrichtungen/ Diensten tätig sind, haben der Leitung bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.
  4. Personen, die in den o. g. Einrichtungen/ Diensten ab dem 16. März 2022 tätig werden sollen, haben der Leitung vor Beginn ihrer Tätigkeit einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.
  5. Soweit ein solcher Nachweis ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit aufgrund Zeitablaufs verliert, haben Personen, die in den o. g. Einrichtungen/ Diensten tätig sind, der Leitung einen neuen Nachweis innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises vorzulegen.

 

 

Aktualisierung 7.12.21: hib – heute im bundestag vom 7. Dezember 2021 informiert:

01. Impfpflicht für Gesundheitsberufe geplant

Gesundheit/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/PK) Für bestimmte Berufsgruppen soll künftig eine Impfpflicht gegen das Coronavirus gelten. Das geht aus einem Gesetzentwurf (20/188) der Fraktionen von SPD, Grünen und FDP hervor, der in dieser Woche im Bundestag beraten und verabschiedet werden soll.

Dem Personal in Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, komme eine besondere Verantwortung zu, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Infektionsrisiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf habe, heißt es in dem Gesetzentwurf. Ein verlässlicher Schutz vor dem Coronavirus durch eine sehr hohe Impfquote beim Personal in diesen Berufen sei wichtig.

Zum Schutz vulnerabler Gruppen müssten daher in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen geimpft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Covid-Impfung haben.

Für bestehende und bis zum 15. März 2022 einzugehende Tätigkeiten sei die Vorlagepflicht bis zum 15. März 2022 zu erfüllen. Neue Arbeitsverhältnisse können ab dem 16. März 2022 in diesen Einrichtungen nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eingegangen werden.

Bei Zweifeln an der Echtheit des Nachweises kann das Gesundheitsamt Ermittlungen einleiten und einer Person, die keinen Nachweis vorlegt, die Tätigkeit in einer solchen Einrichtung oder einem Unternehmen untersagen.

Um die Auffrischungsimpfungen zu beschleunigen, sollen dem Gesetzentwurf zufolge auch Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker vorübergehend Impfungen gegen das Coronavirus verabreichen dürfen, sofern sie entsprechend geschult sind. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht sowie der erweiterte Kreis der Impfberechtigten soll evaluiert werden.

Für in der Coronakrise besonders belastete Krankenhäuser ist kurzfristig ein finanzieller Ausgleich vorgesehen. Damit sollen finanzielle Folgen und Liquiditätsengpässe für Krankenhäuser, die planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe verschoben oder ausgesetzt haben, vermieden werden.

In Krankenhäusern, die Corona-Patienten behandeln, wird zudem die Einhaltung bestimmter Mindestmerkmale aus dem Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) vorübergehend von der Abrechnungsprüfung ausgenommen.

Ferner werden die Ende Juni 2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen für virtuelle Versammlungen, etwa Betriebsversammlungen, bis zum 19. März 2022 wieder eingeführt. Sie können einmal verlängert werden.

Auch soll die Übergangsregelung zu den Mehrbedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten bis zum 31. März 2022 verlängert werden. Schließlich sollen die Sonderregelungen zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit etwa für Rechtsanwaltskammern, Notarkammern und Wirtschaftsprüferkammern bis zum 30. Juni 2022 verlängert werden.


 

 

Verknüpfte Artikel:

 Formulierungshilfe der Ampelkoalition zum Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 (Stand 24.11.2021)


Downloads für Mitglieder:

21 1205 GE SPD GRÜNE FDP Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID 19

pdf 21 1206 GE SPD GRÜNE FDP Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID 19 (549 KB)

pdf 21 1208 Stellungnahme GE Stärkung der Impfprävention gegen COVID 19 Parität (64 KB)

 

 

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