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TestV - Neufassung der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (TestV) in BAnz erschienen (Stand 21.09.2021, ergänzt am 30.09.2021)

Im Downloadbereich wurde  die TestV mit Begründung hinterlegt.

 

Die Neufassung der Corona-Testverordnung wurde am 21.09.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht, die mit Wirkung vom 11.10.2021 in Kraft treten wird.


Die wesentlichen Hinweise hinsichtlich der
- Erweiterung der zur eigenverantwortlichen Beschaffung, Nutzung und Refinanzierung von PoC-Antigentests oder Antigentests zur Eigenanwendung berechtigten Einrichtungen, insbesondere um die von der STIKO empfohlenen Frauenhäuser und vergleichbaren Schutzeinrichtungen sowie um Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, der  
- uneingeschränkten Erweiterung des zur kostenfreien Testung mittels PoC-Antigentest anspruchsberechtigten Personenkreises um nicht-geimpfte Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres sowie um nicht-geimpfte Personen bei Nachweis behördlich angeordneter Präsenztermine sowie der
- Gleichstellung eines Schwerbehindertenausweises mit einer ärztlichen Bescheinigung über eine medizinische Kontraindikation zur Corona-Schutzimpfung
wurden nicht in die TestV aufgenommen und bedürfen daher bei Gelegenheit einer kritischen Nachfassung.

(Vgl. Stellungnahmen des Paritätischen und der BAGFW zum Referentenentwurf in der Verlinkung)


Allerdings sind Personen mehr als drei Monate nach Vollendung des 12. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres zum Zeitpunkt der Testung nun noch bis zum 31.12.2021 (anstatt bis zum 30.11.2021) anspruchsberechtigt. Personen vor Vollendung des 12. Lebensjahres sowie Personen, die in den letzten drei Monaten vor der Testung das 12. Lebensjahr vollendet haben, bleiben uneingeschränkt anspruchsberechtigt.

Ferner haben bis zum 31.12.2021 zum Testzeitpunkt Schwangere wie auch Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut genannten Impfstoffen erfolgt ist, Anspruch auf kostenfreie PoC-Antigentestung. Auch erhalten Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus in Absonderung befinden, Anspruch auf PoC-Antigentestung, sofern die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist. Der im Entwurf avisierte Testanspruch bei medizinisch festgestellter Kontraindikation sowie für Teilnehmende klinischer Studien zur Wirksamkeit von Corona-Schutzimpfstoffen bleibt erhalten.

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Verknüpfte Artikel:

TestV - Entwurf Neufassung der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (TestV)

TestV – Stellungnahmen des Paritätischen sowie der BAGFW zum Entwurf Neufassung der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (TestV)

 

 

Downloads für Mitglieder:

21 0930 CoronavirusTestV Sept 2021 mit Begruendung

21 0921 TestV BAnz AT 21 09 2021 V1

 

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