TestV - Entwurf Neufassung der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (TestV)

Der BMG Referentenentwurf zur Neufassung der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (TestV) ist nebenstehend hinterlegt (Rein- sowie der Vergleichsversion).

Die wichtigsten Änderungen betreffen die nachfolgenden Punkte:

Der Anspruch auf eine kostenfreie Testung in § 4a wird eingeschränkt. Diesen erhalten nur noch Personen, die aufgrund der fehlenden Möglichkeit, einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besonders vulnerabel wären. Hierzu zählen gemäß der überarbeiteten TestV:

  • Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten nicht geimpft werden konnten.
  • Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 12 und 17 Jahren wurde eine Übergangsregelung vorgesehen, sodass sie noch bis zum 30. November 2021 Anspruch auf eine kostenfreie Testung haben.

Ebenso wurde in §7, der die Abrechnung der Leistungen regelt, eine Änderung mit Blick auf die Dokumentationspflichten vorgenommen. Der letzte Satz in Absatz 5 eröffnet der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) nun die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Vorgaben zur Auftrags- und Leistungsdokumentation Näheres insbesondere auch im Hinblick darauf zu regeln, welche Daten von spezifischen Leistungserbringern nicht oder nur teilweise erhoben/ gespeichert werden müssen. Die KBV kann hier nun alltagstaugliche Regelungen schaffen - ähnlich, wie es bereits im Nachgang der letzten Fassung der Testverordnung im Zusammenhang mit der Sonderregelung für die Bestätigung der Testung durch rechtliche Betreuer*innen geschehen ist.

Aus unserer Sicht bestehen (weiterhin) die folgenden Kritikpunkte:

Nach vorliegendem Entwurf zur Neufassung der TestVO sind die unten aufgeführten Einrichtungen nicht - auch nicht im Rahmen eines einrichtungsbezogenen Testkonzepts - dazu berechtigt, PoC-Antigen-Tests oder Antigentests zur Eigenanwendung in eigener Verantwortung zu beschaffen, zu nutzen und zu refinanzieren. Im Zuge des Wegfalls der kostenfreien Bürger*innentestungen entstehen somit Hürden für nichtgeimpfte Personen im Zugang zu u. s. Einrichtungen:

  • Sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten gem. § 36 Absatz 1 Nr. 5 und 6 IfSG
  • Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG (Betreuung Minderjähriger)
  • Frauenhäuser und vergleichbare Schutzunterkünfte
  • Gemeinschaftseinrichtungen für Mutter/ Vater und Kind nach § 19 SGB VIII sowie
  • Ambulante und stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe


Ferner ist die im Entwurf vorgesehene Übergangsregelung zur kostenfreien Testung von Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen 12 und 17 Jahren aus unserer Sicht nicht bedarfsgerecht und bedarf insbesondere vor dem Hintergrund uneinheitlicher Länderregelungen einer kritischen Einlassung. Hier sprechen wir uns dafür aus, Schüler*innen dauerhaft und bundeseinheitlich aus der Testpflicht herauszunehmen, zumindest solange regelmäßig in den Schulen getestet wird.

 

 

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Downloads für Mitglieder:

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document RefE TestV Ressortabstimmung rein (129 KB)

 

Kategorie: Corona-Pandemie / SARS-Covid-19
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