Nachfolgende Dokumente wurden vom GKV auf der Homepage aktualisiert und veröffentlicht:
Des Weiteren zu Ihrer Information die Antwort aus dem Bundesministerium für Finanzen vom 30. März 2021 auf die (ebenfalls anliegende) Anfrage der BAGFW zur Umsatzsteuerfreiheit von Corona-Tests und Massenimpfungen durch gemeinnützige Organisationen.
Ergänzungen am 09.04.2021 Zur besseren Übersichtlichkeit finden sich Abgleiche der Änderungen der Kostenerstattungsunterlagen in den Downloads hinterlegt.
Nachfolgend die Erläuterungen zu den Textabgleichen des Paritätischen Gesamtverbands:
Textabgleich angepasste Kostenerstattungs-Festlegungen TestV Mit der Änderung der TestV vom 08.03.2021 wurden die Beschaffungskosten von 9 Euro auch 6 Euro abgesenkt. Nach § 11 der TestV vom 08.03.2021 sind ab dem 01.04.2021 höchsten 6 Euro je Test, zu zahlen. Der GKV-SV hat diese Änderungen in seinem Entwurf zur Änderung der Festlegungen bereits ab dem 08.03.2021 vollziehen wollen. Dem haben wir im Verfahren zur Benehmensherstellung entschieden widersprochen und gefordert, dass für alle Tests, die vor dem 01.04.2021 bestellt wurden, bis zu 9 Euro erstattet werden können. Der Widerspruch war erfolgreich. Ziffer 6 Absatz 3 Satz 3 der Festlegung lautet nun: „Abweichend von Absatz 2 Satz 1 gilt für im Antrag geltend gemachte Testmengen, die bis einschließlich 31.03.2021 bestellt wurden, dass Beschaffungskosten in Höhe von bis zu 9 Euro erstattet werden.“ Mit der Neufassung der TestV vom 08.03.2021 wurde mit Wirkung zum 08.03.2021 die maximale monatliche Testmenge für Einrichtungen der ambulanten Intensivpflege von bisher 20 auf 30 erhöht. Des Weiteren ist der bisher nach § 6 Absatz 3 TestV erforderliche Antrag zur Feststellung der maximalen monatlichen Testhöchstmenge unter Beifügung eines einrichtungsbezogenen Testkonzeptes an den ÖGD entfallen. Durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpiLage-Fortgeltungsgesetz) am 31.03.2021 wurde die in § 20i Abs. 3 Satz 13 SGB V geregelte Befristung bis 31.03.2021 gestrichen. Der Anspruch auf Kostenerstattung für die Beschaffung und Durchführung selbstbeschaffter PoC-Antigen-Tests nach der TestV besteht bis zur Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Hinsichtlich der Beschaffung und Erstattung für die Zukunft gibt es entsprechende Regelungen in Ziffer 3, die dringend zu beachten sind.
Textabgleich angepasste Kostenerstattungs-Festlegungen nach § 150 Abs. 3 SGB XI und Textabgleich zur neuen Anlage zu den Kostenerstattungs-Festlegungen nach § 150 Abs. 3 SGB XI (Nachweisverfahren) In den Anpassungen der Festlegungen werden die längst bekannten Änderungen hinsichtlich der Regelungen zur Wirtschaftlichkeit und zu den Honorarkräften nachvollzogen. In Ziffer 5 wird neu zum nachgelagerten Nachweiserfahren geregelt, dass die Pflegekassen mit mindestens jeder zehnten Pflegeeinrichtung, die Gelder aus dem Kostenerstattungsverfahren erhalten hat, das nachgelagerte Nachweisverfahren durchführen. Zur Auswahl dieser Pflegeeinrichtungen können sie geeignete Methoden wie statistische Analyseverfahren verwenden, Zufallsstichproben auswählen oder Prüferfordernisse aus der Antragsbearbeitung umfassender aufgreifen. Dann wird Weiteres zum Nachweisverfahren in einer neuen Anlage geregelt:
Textabgleich angepasste Kostenerstattungs-Festlegungen nach § 150 Abs. 5a SGB XI Im Gegensatz zu den Festlegungen nach § 150 Abs. 3 SGB XI gibt es hier keine Änderungen beim Nachweisverfahren. Die Änderungen beziehen sich neben den Fristen analog zu § 150 Abs. 3 SGB XI hauptsächlich im Nachvollzug der Regelungen zur Wirtschaftlichkeit und zu den Honorarkräften.
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Verknüpfte Artikel: §150 SGB XI - Pflegeschutzschirm nach § 150 Abs. 2 SGB XI Vorläufiges Formular für Januar 2021 Downloads für Mitglieder: spreadsheet 21 0331 Anlage Kostenerstattung FL TestV Antragsformular (32 KB) pdf 21 0409 Abgleich Festlegungen TestV Feb März 2021 (110 KB)
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pdf 21 0331 Festlegungen 150 Abs5a SGBXI (121 KB) spreadsheet 21 0331 Anlage zu Festlegungen 150 Abs5a SGBXI Antragsformular (153 KB) pdf 21 0409 Abgleich Festlegungen § 150 Abs 5a SGB XI 11 01 mit 23 03 2021 (211 KB)
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