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Wir wollen #berlinbessermachen – gemeinsam mit Ihnen! POSITIONEN des Paritätischen Wohlfahrtsverbands Berlin für ein soziales Berlin

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Landesseniorenbeirat Berlin

 

§ 150 XI - Anpassungen Kostenerstattungs-Festlegungen nach § 150 Abs. 3 und 5a SGB XI sowie nach § 7 TestV ; Umsatzsteuerfreiheit für gemeinnützige Organisationen (Stand 31.03./01.04.2021 und 9.04.2021)

Nachfolgende Dokumente wurden vom GKV auf der Homepage aktualisiert und veröffentlicht:

  • Angepasste Kostenerstattungs-Festlegungen gemäß § 7 Abs. 2 TestV und Antragsformular
  • Angepasste Kostenerstattungs-Festlegungen nach § 150 Abs. 3 SGB XI und Antragsformular
  • Neue Anlage zu den Kostenerstattungs-Festlegungen nach § 150 Abs. 3 SGB XI (Nachweisverfahren) einschließlich Formular
  • Angepasste Kostenerstattungs-Festlegungen nach § 150 Abs. 5a SGB XI und Antragsformular

 

Des Weiteren zu Ihrer Information die Antwort aus dem Bundesministerium für Finanzen vom 30. März 2021 auf die (ebenfalls anliegende) Anfrage der BAGFW zur Umsatzsteuerfreiheit von Corona-Tests und Massenimpfungen durch gemeinnützige Organisationen.

 

Ergänzungen am 09.04.2021

Zur besseren Übersichtlichkeit finden sich Abgleiche der Änderungen der Kostenerstattungsunterlagen in den Downloads hinterlegt.

 

Nachfolgend die Erläuterungen zu den Textabgleichen des Paritätischen Gesamtverbands:

 

Textabgleich angepasste Kostenerstattungs-Festlegungen TestV

Mit der Änderung der TestV vom 08.03.2021 wurden die Beschaffungskosten von 9 Euro auch 6 Euro abgesenkt. Nach § 11 der TestV vom 08.03.2021 sind ab dem 01.04.2021 höchsten 6 Euro je Test, zu zahlen. Der GKV-SV hat diese Änderungen in seinem Entwurf zur Änderung der Festlegungen bereits ab dem 08.03.2021 vollziehen wollen. Dem haben wir im Verfahren zur Benehmensherstellung entschieden widersprochen und gefordert, dass für alle Tests, die vor dem 01.04.2021 bestellt wurden, bis zu 9 Euro erstattet werden können. Der Widerspruch war erfolgreich. Ziffer 6 Absatz 3 Satz 3 der Festlegung lautet nun: „Abweichend von Absatz 2 Satz 1 gilt für im Antrag geltend gemachte Testmengen, die bis einschließlich 31.03.2021 bestellt wurden, dass Beschaffungskosten in Höhe von bis zu 9 Euro erstattet werden.“

Mit der Neufassung der TestV vom 08.03.2021 wurde mit Wirkung zum 08.03.2021 die maximale monatliche Testmenge für Einrichtungen der ambulanten Intensivpflege von bisher 20 auf 30 erhöht. Des Weiteren ist der bisher nach § 6 Absatz 3 TestV erforderliche Antrag zur Feststellung der maximalen monatlichen Testhöchstmenge unter Beifügung eines einrichtungsbezogenen Testkonzeptes an den ÖGD entfallen.

Durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpiLage-Fortgeltungsgesetz) am 31.03.2021 wurde die in § 20i Abs. 3 Satz 13 SGB V geregelte Befristung bis 31.03.2021 gestrichen. Der Anspruch auf Kostenerstattung für die Beschaffung und Durchführung selbstbeschaffter PoC-Antigen-Tests nach der TestV besteht bis zur Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Hinsichtlich der Beschaffung und Erstattung für die Zukunft gibt es entsprechende Regelungen in Ziffer 3, die dringend zu beachten sind.

 

Textabgleich angepasste Kostenerstattungs-Festlegungen nach § 150 Abs. 3 SGB XI und Textabgleich zur neuen Anlage zu den Kostenerstattungs-Festlegungen nach § 150 Abs. 3 SGB XI (Nachweisverfahren)

In den Anpassungen der Festlegungen werden die längst bekannten Änderungen hinsichtlich der Regelungen zur Wirtschaftlichkeit und zu den Honorarkräften nachvollzogen. In Ziffer 5 wird neu zum nachgelagerten Nachweiserfahren geregelt, dass die Pflegekassen mit mindestens jeder zehnten Pflegeeinrichtung, die Gelder aus dem Kostenerstattungsverfahren erhalten hat, das nachgelagerte Nachweisverfahren durchführen. Zur Auswahl dieser Pflegeeinrichtungen können sie geeignete Methoden wie statistische Analyseverfahren verwenden, Zufallsstichproben auswählen oder Prüferfordernisse aus der Antragsbearbeitung umfassender aufgreifen.

Dann wird Weiteres zum Nachweisverfahren in einer neuen Anlage geregelt:

  • Beim antragsbezogenen Nachweisverfahren wird geregelt, dass Nachweise im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung oder unmittelbar nach der vorläufigen Auszahlung angefordert werden können und nicht "jederzeit". Abgeforderte Nachweise müssen innerhalb von 14 Kalendertagen vorgelegt werden - in Einzelfallentscheidungen kann diese Frist verlängert werden.
  • Für nachgelagerte Nachweisverfahren startet für Auszahlungen das Kalenderjahr 2020 betreffend ab dem 1. April 2021 und für Auszahlungen das Kalenderjahr 2021 betreffend ab dem vierten Monat nach Ablauf des Erstattungsanspruchs nach § 150 Abs. 6 Satz 1 SGB XI. Bislang gilt dies bis 30.06.2021. D.h., diese Nachweisprüfungen können nach derzeitigem Stand ab dem 01. Oktober 2021 starten.
  • Abgeforderte Nachweise müssen dann innerhalb von 30 Kalendertagen vorgelegt werden - auch hierbei kann diese Frist in Einzelfallentscheidungen verlängert werden.
  • Dann werden Umfang und Form der Nachweise im nachgelagerten Verfahren für Personalmehraufwendungen, Sachmittelmehrauf-wendungen und für Mindereinnahmen geregelt. Hier konnten wir bereits erwirken, dass neben den üblichen Aufstellungen weiteren Detailnachweise nur abverlangt werden dürfen, wenn dies aus Plausbilitätsgründen erforderlich ist.

Textabgleich angepasste Kostenerstattungs-Festlegungen nach § 150 Abs. 5a SGB XI

Im Gegensatz zu den Festlegungen nach § 150 Abs. 3 SGB XI gibt es hier keine Änderungen beim Nachweisverfahren. Die Änderungen beziehen sich neben den Fristen analog zu § 150 Abs. 3 SGB XI hauptsächlich im Nachvollzug der Regelungen zur Wirtschaftlichkeit und zu den Honorarkräften.



 

 

 

Verknüpfte Artikel:

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§150 SGB XI - Aktualisierung Musterformblatt und FAQ Pflege-Schutzschirm (Umsetzung § 150 Abs. 3 SGB XI) Stand 24.02.2021

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Downloads für Mitglieder:

21 0331 Festlegungen TestV

spreadsheet 21 0331 Anlage Kostenerstattung FL TestV Antragsformular (32 KB)

pdf 21 0409 Abgleich Festlegungen TestV Feb März 2021 (110 KB)

 

pdf 21 0401 Anpassung Festlegungen §150 Abs3 SGB XI nach Zustimmung (80 KB)

pdf 21 0409 Abgleich Festlegungen § 150 Abs 3 SGB XI 11 01 2021 mit 27 03 2021 des GKV (82 KB)

spreadsheet 21 0401 Antragsmuster Festlegungen 150 Abs3 SGB XI (86 KB)

spreadsheet 21 0401 Nachweisverfahren Anlage FL 150 Abs3 SGB XI Formular (81 KB)

pdf 21 0409 Abgleich Anlage zu den Kostenerstattung Festlegungen nach § 150 Abs 3 SGB XI (49 KB)

 

pdf 21 0331 Festlegungen 150 Abs5a SGBXI (121 KB)

spreadsheet 21 0331 Anlage zu Festlegungen 150 Abs5a SGBXI Antragsformular (153 KB)

pdf 21 0409 Abgleich Festlegungen § 150 Abs 5a SGB XI 11 01 mit 23 03 2021 (211 KB)

 

pdf 21 0309 Mildenberger BMF Corona Tests und Massenimpfungen durch gem Antwort (316 KB)

pdf 21 0309 BAGFW Mildenberger BMF Corona Tests und Massenimpfungen durch gem (138 KB)

 

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