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Landesseniorenbeirat Berlin

 

Coronavirus-Testverordnung (TestV) - Aktualisierung der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV)

Im Bundesanzeiger vom 1.12.2020 ist die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) vom 30.11.2020 veröffentlicht worden.

Die Verordnung tritt zum 2.12.2020 in Kraft (die Verordnung vom 14.10.2020 tritt außer Kraft).

 

Die aktualisierte Verordnung ändert für Pflegeeinrichtungen u.a.:

§ 1 Anspruch

Der Anspruch auf Testungen soll künftig von den verfügbaren Testkapazitäten abhängig sein.  

Es erfolgte eine Klarstellung, dass bei positiven PoC-Antigentest ein PCR-Test im Rahmen der Krankenbehandlung folgen muss (was grundsätzlich unabhängig von Symptomen sein soll), d.h. dieser erfolgt dann über den Hausarzt und ist nicht mehr abhängig vom Gesundheitsamt. Dies entspricht auch der aktuellen RKI-Empfehlung. Nach § 1 Absatz 3 soll der PCR-Abstrich allerdings nur nach positivem „laborgestützten“ Antigen-Test möglich sein. Dieser Einschub soll aber nicht verwirren. Sowohl bei pos. Labor-Antigen-Tests als auch bei pos. PoC-Antigen-Test können weiterhin PCR-Bestätigungstests durchgeführt werden. Die Änderung besagt lediglich, dass die Labor-Bestätigungstests nach Labor-Antigentests unter die TestV fallen, die Labor-Bestätigungstests nach PoC-Antigentests dagegen über EBM abgerechnet werden.

§ 2 Testungen von Kontaktpersonen

Auf die Testung von Kontaktpersonen, mit denen man in den letzten 10 Tagen in Berührung gekommen ist, besteht für 14 Tage Anspruch, geknüpft an die Bedingung, dass die Testung zur Verkürzung der Absonderungszeit (Quarantäne) dient.

§ 3 Testungen von Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen

Auch in § 3 wird die Testung nach Auftreten von Ausbrüchen in einer Einrichtung mit der Verkürzung der Absonderungszeit in Zusammenhang gebracht (Anspruch bis zu 14 Tagen nach Ausbruch).

§ 4 Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

Der Anwendungsbereich des § 4 (präventive Testungen) wird um Tageskliniken und Rettungsdienste erweitert. Rettungsdienste können zur Erfüllung des Anspruchs von den dort Tätigen bis zu 10 PoC-Antigen-Tests pro Monat und Tätigen in eigener Verantwortung beschaffen und nutzen (§ 6 Absatz 3 TestV). Präventive Testungen können jetzt auch ausdrücklich in den ambulanten Hospizdiensten und SAPV-Diensten erfolgen.

Testungen asymptomatischer Reiserückkehrer aus Ländern, die das Robert Koch-Institut als Risikogebiete eingestuft hat, werden ab dem 15.Dezember 2020 nicht mehr erstattet.

§ 5 Häufigkeit der Testungen

Es gibt für fast alle Einrichtungstypen bei den präventiven Tests nach § 4 (im Rahmen ihrer Testkonzepte) keine Einschränkung mehr in Bezug auf die Häufigkeit der Durchführung selbst beschaffter PoC Antigen-Tests (ehem. 1 x wöchtl.). Dies gilt nicht für Rettungsdienste.  

§ 6 Leistungserbringung

Die Anzahl der Testungen für die stationären Einrichtungen ist auf 30 erhöht worden, bei ambulanten Einrichtungen auf 15. Dies folgt der Umsetzung eines Beschlusses der Ministerpräsidenten-Konferenz.  

In der neuen Fassung heißt es: „Solange die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes keine Feststellung nach […] getroffen haben, können die antragstellenden Einrichtungen oder Unternehmen […] PoC-Antigen-Tests nach Maßgabe der […] (o.g. Mengen) in eigener Verantwortung beschaffen und nutzen. D.h., eine Feststellung durch den ÖGD ist auf Grund der neuen Testverordnung für Tests im Prinzip nicht mehr notwendig. Aber eine Einreichung des Konzepts und die Feststellung durch den ÖGD ist weiterhin in § 6 Absatz 3 vorgesehen. Die Übergangsfrist von 30 Tagen wurde ersatzlos gestrichen. Was dies im Einzelnen für bereits durch den ÖGD bewilligte Testkonzepte bedeutet und ob Einrichtungen bei Mehrbedarf dann ein neues Testkonzept einreichen müssen ist noch nicht hinreichend debattiert worden. Davon ist aber auszugehen.

Rettungsdienste können zur Erfüllung des Anspruchs von den dort Tätigen bis zu 10 PoC-Antigen-Tests pro Monat und Tätigen in eigener Verantwortung beschaffen und nutzen (s. auch Hinweis zu § 4).

§ 7 Abrechnung der Leistungen

die neu hinzugekommenen Tageskliniken rechnen die Sachkosten für die selbst beschafften PoC-Antigen-Tests nach § 11 mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Rettungsdienste rechnen die Sachkosten unter Angabe ihres bundeseinheitlichen Kennzeichens nach § 293 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ab, soweit vergeben. Für die Abrechnung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests können Sammelabrechnungen verwendet werden. Dies wurde in den Festlegungen für Pflegeeinrichtungen bereits vor dieser Novellierung ermöglicht.

§ 8 Verwaltungskostenersatz der Kassenärztlichen Vereinigungen

Der Verwaltungskostensatz der KVen für den Aufwand der Beschaffung und Verteilung der PoC an die Einrichtungen (z.B. ambulante Dienste der Eingliederungshilfe) beträgt 3,5 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen, jetzt aber abzüglich der Sachkosten (von bis zu 9 Euro) – die Abrechnung der Sachkosten erfolgt nun in Höhe von 2 % des Gesamtbetrags der Abrechnungen mit dem GKV-SV und läuft über das Bundesamt für Soziale Sicherung.

§ 11 Vergütung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests

Für die durch berechtigte Leistungserbringer selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests ist fortan eine Vergütung für die Sachkosten in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten, aber höchstens 9 €, statt wie bisher 7 € je Test, zu zahlen.

§ 12 Vergütung von weiteren ärztlichen Leistungen

Die Schulung der Mitarbeiter pro Einrichtungen zur Durchführung der PoC-Antigen-Tests kann nun höchstens alle 2 Monate durch Ärzt*innen erfolgen und diese erhalten dafür 70 € je Schulung. Wenn der ÖGD schult, ist es weiterhin kostenfrei. Wir weisen darauf hin, dass es in den Ländern teilweise Regelungen gibt, nach denen diese Schulungen nicht unbedingt von Ärzt*innen durchgeführt werden müssen. 

 

Anpassung der Kostenerstattungs-Festlegungen TestV des GKV-Spitzenverbandes:

Aufgrund der Änderungen der Testverordnung für Pflegeeinrichtungen ist eine Überarbeitung der Kostenerstattungs-Festlegungen TestV und des Formulars erforderlich. Das alte Formular wurde auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes entfernt. Die Festlegungen mit überarbeitetem Formular werden erneut zur Verfügung gestellt.

 

 

Verknüpfte Artikel:

Coronavirus-Testverordnung (TestV) in Kraft getreten und Nationale Teststrategie Übersicht des BMG

 Coronavirus-Testverordnung (TestV) - Hilfestellungen BMG Testkonzept für Pflegeeinrichtungen


Downloads für Mitglieder:

pdf 20 1130 TestV BAnz AT 01 12 2020 V1 (537 KB)

pdf 20 1201 Corona TestV mit Begruendung 011220 (312 KB)

 

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