Der FAQ zu den Festlegungen nach § 150a Abs. 7 SGB XI wurden erneut aktualisiert. Die Änderungen sind über den begefügten ÄM schnell nachvollziehbar. Ziffer 27a macht nun noch deutlicher, dass für die Azubis die Theoriezeit nicht berücksichtigt werden kann. Die Ziffern 33 - 50 sind neue FAQ - auf Basis unserer Eingaben von vor 3 Wochen. Dazu stellt der Paritätische Gesamtverband im Einzelnen Folgendes fest:
Hinsichtlich der vom GKV angekündigten späteren Auszahlung für Dienstleister nach Teil 2 verweisen wir auf das Protokoll zum Gespräch mit dem BMG vom 08.07.2020: Bei der Bearbeitung der eingegangenen Anträge für Corona-Prämien ist den Pflegekassen aufgefallen, dass einige Dienstleistungsunternehmen, insbesondere Servicegesellschaften, für dieselben Beschäftigten mehrfach Anträge bei Pflegekassen eingereicht haben: Hierzu hat der GKV-SV bereits mit seinem Schreiben vom 7. Juli 2020 informiert. Anträge wurden sowohl über den Hauptsitz des Dienstleisters als auch je nach Sitz der Pflegeeinrichtung („Betriebsstätte“ als Einsatzort der Beschäftigten) eingereicht. Die Mehrfachbeantragung betrifft v.a. NRW und hängt auch mit Verfahrensproblemen bei der Beantragung der Länderzuschüsse zusammen. So stellt sich die Frage, ob es ein bundesweiter Dienstleistungsanbieter wie z. B. Dussmann mit Sitz in Berlin, nur einen Antrag in Berlin stellen muss/kann/ darf und dann von der zuständigen Pflegekasse in Berlin auch die Landesprämien der einzelnen Bundesländer, sofern es eine Verwaltungsvereinbarung der Pflegekassen mit dem jeweiligen Bundesland gibt, mit ausbezahlt werden, oder ob in 16 Bundesländer die Anträge gestellt werden und in Berlin nur der Antrag für Berlin. Es wurde eine Problemanalyse durchgeführt und es wurden verschiedene ad-hoc Lösungsmöglichkeiten diskutiert. Die Pflegekasse wollen die diskutierten Alternative nun bewerten und uns und den Dienstleistern zeitnah das Ergebnis mitteilen. Nun regeln die Ziffern 47 - 50 die Zuständigkeiten klarer und das Verfahren zur Korrektur. Die betroffenen Dienstleistungsbereiche nach Teil 2 sollten unverzüglich über diese Hinweise informiert werden: Die Geltendmachung der Corona-Prämien ist bei der für den (Haupt-)Sitz des Dienst-leistungsunternehmens zuständigen Pfle-gekasse einzureichen (siehe Zuständig-keitsliste, auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht). Falls ein Dienstleistungsunternehmen über Landesniederlassungen verfügt, haben diese Landesorganisationen (und nicht der Hauptsitz) die Geltendmachung bei der jeweils für den Sitz zuständigen Pflegekasse einzureichen. Von einer Lan-desniederlassung kann insbesondere dann gesprochen werden, wenn diese die Einsätze der Beschäftigten steuert bzw. für die Lohn- und Gehaltsabrechnung zu-ständig ist. Die Einschätzung, ob eine Landesniederlassung vorliegt, erfolgt durch den Dienstleister und nicht durch die Pflegekasse. Sofern pro Land mehrere Landesnieder-lassungen existieren, kann jede der Nie-derlassungen für ihre Beschäftigten die Geltendmachung der Corona-Prämie einreichen. Entscheidend ist, dass je Be-schäftigter und je Beschäftigtem insgesamt nur einmal der gesetzlich bestimmte Betrag für die Prämienzahlung bei den Pflegekassen beantragt wird. Eine mehrfache Beantragung widerspricht den Verfahrensregelungen der Prämien-Festlegungen und kann zu Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung und Auszahlung führen. Die Dienstleistungsunternehmen, die Anträge mehrfach für dieselben Beschäftigten gestellt haben, sind zur Klärung der Sachlage aufgefordert, sich sowohl an die Pflegekassen zu wenden, bei denen die Anträge über die Niederlassungen eingereicht wurden, als auch Kontakt zu der Pflegekasse aufzunehmen, bei der die Corona-Prämien über den Hauptsitz geltend gemacht wurden. In Absprache mit den beteiligten Pflegekassen sind Doppel-Anträge zurückzuziehen." |
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Verknüpfte Artikel: §150a SGB XI Weitere Aktualisierung der FAQ zur Corona-Prämie (Stand 18.06.2020) Downloads für Mitglieder: pdf 2020 07 09 FAQ zu Festlegungen nach § 150a Abs 7 SGB XI (437 KB) pdf 2020 07 09 FAQ zu Festlegungen nach § 150a Abs 7 SGB XI ÄM (442 KB) |