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Wir wollen #berlinbessermachen – gemeinsam mit Ihnen! POSITIONEN des Paritätischen Wohlfahrtsverbands Berlin für ein soziales Berlin

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Landesseniorenbeirat Berlin

 

§150a SGB XI - Aktualisierte FAQs zu Festlegungen nach § 150a Abs. 7 SGB XI (Stand 09.07.2020)

Der FAQ zu den Festlegungen nach § 150a Abs. 7 SGB XI wurden erneut aktualisiert. Die Änderungen sind über den begefügten ÄM schnell nachvollziehbar.

Ziffern 8, 11, 13 und die neue Ziffer 41 müssen zusammen betrachtet werden, wenn es um die Frage nach mehr als 14 Tage Abwesenheit nach Ziffer 2 Abs. 3 Nr. 1 im gesamten Zeitraum März bis Sept. 2020 geht. Dies scheint nun abschließend geklärt zu sein. Es kann im Ergebnis auch nicht damit sabotiert werden, dass ein zusammenhängender 3 Monatszeitraum erwartet wird.

Ziffer 27a macht nun noch deutlicher, dass für die Azubis die Theoriezeit nicht berücksichtigt werden kann.

Die Ziffern 33 - 50 sind neue FAQ - auf Basis unserer Eingaben von vor 3 Wochen.

Dazu stellt der Paritätische Gesamtverband im Einzelnen Folgendes fest:

  • "Mit der Frage zu Ziffer 35 wollten wir eigentlich abschließend klären, ob die nachträgliche Erstattung einer Vorauszahlung der Prämie auch für den Zeitraum nach dem 19.06.2020 gilt. Nun stellt die Frage wieder auf den Zeitraum ab März 2020 ab. Nach nüchterner Lesart müsste dies aber möglich sein.
  • Die Ziffern 37 - 39 bestätigen leider, dass Beschäftigte reiner SGB V-Dienste nicht von der gesetzlichen Corona-Prämie werden profitieren können.    
  • Ziffer 42 bestätigt unsere Auffassung hinsichtlich eines Rechtsträgers, dass dieser nach Teil 1 handelt, aber für alle IK gesonderte Anträge stellen muss.
  • Besonders interessant ist auch die Ziffer 44: Praktikanten können als „übrige Beschäftigte“ im Sinne von § 150a Abs. 2 Nr. 3 SGB XI berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass Praktikanten als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im Sinne von § 7 SGB IV eingestuft sind und sie im Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig waren. Gut das die FAQ dies nun klärt, allerdings dürfte es sich bei den Praktikant*innen, die wir im Fokus hatten, eben nicht um sozialversicherungspflichtig Beschäftigte handeln - so hatten wir es unter uns erörtert.  

Hinsichtlich der vom GKV angekündigten späteren Auszahlung für Dienstleister nach Teil 2 verweisen wir auf das  Protokoll zum Gespräch mit dem BMG vom 08.07.2020:  

Mehrfachbeantragungen und Auszahlungen Prämien – Teil 2 der Prämienfestlegung

Bei der Bearbeitung der eingegangenen Anträge für Corona-Prämien ist den Pflegekassen aufgefallen, dass einige Dienstleistungsunternehmen, insbesondere Servicegesellschaften, für dieselben Beschäftigten mehrfach Anträge bei Pflegekassen eingereicht haben: Hierzu hat der GKV-SV bereits mit seinem Schreiben vom 7. Juli 2020 informiert. Anträge wurden sowohl über den Hauptsitz des Dienstleisters als auch je nach Sitz der Pflegeeinrichtung („Betriebsstätte“ als Einsatzort der Beschäftigten) eingereicht. Die Mehrfachbeantragung betrifft v.a. NRW und hängt auch mit Verfahrensproblemen bei der Beantragung der Länderzuschüsse zusammen. So stellt sich die Frage, ob es ein bundesweiter Dienstleistungsanbieter wie z. B. Dussmann mit Sitz in Berlin, nur einen Antrag in Berlin stellen muss/kann/ darf und dann von der zuständigen Pflegekasse in Berlin auch die Landesprämien der einzelnen Bundesländer, sofern es eine Verwaltungsvereinbarung der Pflegekassen mit dem jeweiligen Bundesland gibt, mit ausbezahlt werden, oder ob in 16 Bundesländer die Anträge gestellt werden und in Berlin nur der Antrag für Berlin.

Es wurde eine Problemanalyse durchgeführt und es wurden verschiedene ad-hoc Lösungsmöglichkeiten diskutiert. Die Pflegekasse wollen die diskutierten Alternative nun bewerten und uns und den Dienstleistern zeitnah das Ergebnis mitteilen.

Nun regeln die Ziffern 47 - 50 die Zuständigkeiten klarer und das Verfahren zur Korrektur. Die betroffenen Dienstleistungsbereiche nach Teil 2 sollten unverzüglich über diese Hinweise informiert werden:  

Die Geltendmachung der Corona-Prämien ist bei der für den (Haupt-)Sitz des Dienst-leistungsunternehmens zuständigen Pfle-gekasse einzureichen (siehe Zuständig-keitsliste, auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht).

Falls ein Dienstleistungsunternehmen über Landesniederlassungen verfügt, haben diese Landesorganisationen (und nicht der Hauptsitz) die Geltendmachung bei der jeweils für den Sitz zuständigen Pflegekasse einzureichen. Von einer Lan-desniederlassung kann insbesondere dann gesprochen werden, wenn diese die Einsätze der Beschäftigten steuert bzw. für die Lohn- und Gehaltsabrechnung zu-ständig ist. Die Einschätzung, ob eine Landesniederlassung vorliegt, erfolgt durch den Dienstleister und nicht durch die Pflegekasse.

Sofern pro Land mehrere Landesnieder-lassungen existieren, kann jede der Nie-derlassungen für ihre Beschäftigten die Geltendmachung der Corona-Prämie einreichen. Entscheidend ist, dass je Be-schäftigter und je Beschäftigtem insgesamt nur einmal der gesetzlich bestimmte Betrag für die Prämienzahlung bei den Pflegekassen beantragt wird.

Eine mehrfache Beantragung widerspricht den Verfahrensregelungen der Prämien-Festlegungen und kann zu Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung und Auszahlung führen. Die Dienstleistungsunternehmen, die Anträge mehrfach für dieselben Beschäftigten gestellt haben, sind zur Klärung der Sachlage aufgefordert, sich sowohl an die Pflegekassen zu wenden, bei denen die Anträge über die Niederlassungen eingereicht wurden, als auch Kontakt zu der Pflegekasse aufzunehmen, bei der die Corona-Prämien über den Hauptsitz geltend gemacht wurden. In Absprache mit den beteiligten Pflegekassen sind Doppel-Anträge zurückzuziehen."

 

Verknüpfte Artikel:

§150a SGB XI - Umsetzung der Corona-Prämie für Beschäftigte in der Altenpflege (Festlegungen nach § 150a Abs. 7 SGB XI, FAQ vom 17.06.2020 und Verbindung Bundesprämie und Landesprämie Berlin)

§150a SGB XI Teil 2 - Festlegungen des GKV-SV nach § 150a Abs. 7 SGB XI - Teil 2 für u.a. Leiharbeitsunternehmen und Personaldienstleister, Servicegesellschaften (Festlegungen nach § 150a Abs. 7 SGB XI Teil 2)

§150a SGB XI Weitere Aktualisierung der FAQ zur Corona-Prämie (Stand 18.06.2020)

§150a SGB XI Teil 2 - GKV SV Schreiben: Antragsverfahren zu Teil 2 der Prämien-Festlegungen nach § 150a Abs. 7 SGB XI - Verzögerung wegen Mehrfachbeantragung


Downloads für Mitglieder:

pdf 2020 07 09 FAQ zu Festlegungen nach § 150a Abs 7 SGB XI (437 KB)

pdf 2020 07 09 FAQ zu Festlegungen nach § 150a Abs 7 SGB XI ÄM (442 KB)

 

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