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Corona-Pandemie - Aufstockung von Kurzarbeitergeld und die Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit - Stand und BMF-Schreiben

Der Gesamtverband informiert über den neuen Stand zu Steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene; Ergänzung des BMF-Schreibens vom 9. April 2020:

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 26.05.2020 sein Schreiben vom 9. April 2020 zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes ergänzt. Mit dem bisherigen BMF-Schreiben war u.a. geregelt, dass es nicht dem Grundsatz der Selbstlosigkeit widerspricht, wenn gemeinnützige Körperschaften das Kurzarbeitergeld für eigene Beschäftigte aus eigenen Mitteln bis zu 80 % aufstocken, wenn dies für alle Arbeitnehmer gleichermaßen erfolgt.

Damit blieb jedoch unklar, ob eine Aufstockung von mehr als 80 % sich schädlich auf die Gemeinnützigkeit auswirken würde. Als BAGFW haben wir uns daher an das Bundesfinanzministerium gewandt mit der Bitte, diese Regelung eindeutig zu formulieren und auch höhere Aufstockungen zuzulassen.

Das Bundesfinanzministerium hat sein ursprüngliches Schreiben nunmehr um folgende Sätze ergänzt: "Das „bisherige Entgelt“ ist dabei das in den drei Monaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich ausgezahlte Nettomonatsgehalt. Bei einer Aufstockung auf über 80 % des bisherigen Entgelts bedarf es einer entsprechenden Begründung, insbesondere zur Marktüblichkeit und Angemessenheit der Aufstockung. Sehen kollektivrechtliche Vereinbarungen des Arbeitsrechts, wie zum Beispiel Tarifverträge, eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes vor, reicht für den Nachweis der „Marktüblichkeit und Angemessenheit“ die Vorlage dieser Vereinbarung. Übernehmen kollektivrechtlich nicht gebundene Unternehmen in individuellen Verträgen mit allen Mitarbeitern einheitlich die kollektivrechtlichen Vereinbarungen der Branche zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes, dient ein Mustervertrag dem Nachweis der Marktüblichkeit und Angemessenheit."

Für tarifgebundene Arbeitgeber genügt es, wenn solche Arbeitgeber den einschlägigen Tarifvertrag vorlegen. Arbeitgeber, die nicht tarifgebunden sind, haben die Möglichkeit, solche Tarifverträge für alle Mitarbeiter einheitlich, anzuwenden. Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass in den Arbeitsverträgen auf bestimmte Tarifverträge - und ggf. auch auf diese ersetzende, ablösende oder ergänzende Tarifverträge - Bezug genommen und deren Geltung vereinbart wird. Es soll für den Nachweis der Marktüblichkeit und Angemessenheit der Aufstockung ausreichend sein, wenn ein Muster-Arbeitsvertrag, aus dem die Verweisung hervorgeht, vorgelegt wird.
Damit ist geklärt, dass Tarifverträge, aber auch Betriebsvereinbarungen, welche ebenfalls kollektivrechtliche Vereinbarungen sind, dem Nachweis der Marktüblichkeit und Angemessenheit entsprechen.

Einzelheiten s. BMF-Schreiben vom 26.05.2020,IV C 4 - S 0174/19/10002 :008

Nachtrag zur Ergänzung des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 und die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch gemeinnützige Träger; BMF-Schreiben vom 26.05.2020,IV C 4 - S 0174/19/10002 :008). Der Gesamtverband informiert am 27.05.20, dass ein Antwortschreiben des Leiters der Steuerabteilung im Bundesfinanzministeriums auf die Anfrage der BAGFW einging. Er verweist auf das gestern veröffentlichte BMF-Schreiben und stellt klar, dass "die Finanzämter bei einer Aufstockung von über 80 % des Nettolohns einen Sachvortrag zur Marktüblichkeit und Angemessenheit erwarten, welche durch Vorlage z.B. entsprechender Tarifverträge, kollektivrechtlicher oder betrieblicher Vereinbarungen erbracht werden kann."

 

Verknüpfte Artikel:

 


Downloads für Mitglieder:

  pdf 2020 05 26 steuerliche massnahmen zur foerderung der hilfe fuer von der corona krise betroffene ergaenzung (41 KB)

pdf 2020 05 11 Schreiben an BMF Möhlenbrock (135 KB)

 

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