Der Gesamtverband informiert über den neuen Stand zu Steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene; Ergänzung des BMF-Schreibens vom 9. April 2020: Damit blieb jedoch unklar, ob eine Aufstockung von mehr als 80 % sich schädlich auf die Gemeinnützigkeit auswirken würde. Als BAGFW haben wir uns daher an das Bundesfinanzministerium gewandt mit der Bitte, diese Regelung eindeutig zu formulieren und auch höhere Aufstockungen zuzulassen.
Das Bundesfinanzministerium hat sein ursprüngliches Schreiben nunmehr um folgende Sätze ergänzt: "Das „bisherige Entgelt“ ist dabei das in den drei Monaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich ausgezahlte Nettomonatsgehalt. Bei einer Aufstockung auf über 80 % des bisherigen Entgelts bedarf es einer entsprechenden Begründung, insbesondere zur Marktüblichkeit und Angemessenheit der Aufstockung. Sehen kollektivrechtliche Vereinbarungen des Arbeitsrechts, wie zum Beispiel Tarifverträge, eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes vor, reicht für den Nachweis der „Marktüblichkeit und Angemessenheit“ die Vorlage dieser Vereinbarung. Übernehmen kollektivrechtlich nicht gebundene Unternehmen in individuellen Verträgen mit allen Mitarbeitern einheitlich die kollektivrechtlichen Vereinbarungen der Branche zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes, dient ein Mustervertrag dem Nachweis der Marktüblichkeit und Angemessenheit." Nachtrag zur Ergänzung des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 und die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch gemeinnützige Träger; BMF-Schreiben vom 26.05.2020,IV C 4 - S 0174/19/10002 :008). Der Gesamtverband informiert am 27.05.20, dass ein Antwortschreiben des Leiters der Steuerabteilung im Bundesfinanzministeriums auf die Anfrage der BAGFW einging. Er verweist auf das gestern veröffentlichte BMF-Schreiben und stellt klar, dass "die Finanzämter bei einer Aufstockung von über 80 % des Nettolohns einen Sachvortrag zur Marktüblichkeit und Angemessenheit erwarten, welche durch Vorlage z.B. entsprechender Tarifverträge, kollektivrechtlicher oder betrieblicher Vereinbarungen erbracht werden kann." |
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