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Wir wollen #berlinbessermachen – gemeinsam mit Ihnen! POSITIONEN des Paritätischen Wohlfahrtsverbands Berlin für ein soziales Berlin

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Landesseniorenbeirat Berlin

 

SodEG – Dokumente und Erläuterungen zum Schutzschirm durch das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG), Stand 06.04.2020

Schnelleinstieg s. Download „20-0420 SodEG DPWV Hinweise zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz.pdf“: Die Fachinformation des Paritätischen Gesamtverbandes vom 02.04.2020 enthält Erläuterungen zum Schutzschirm durch das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) und ist der thematischen Einstieg.

 

Hintergrund: Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 verschiedene Gesetzentwürfe auf den Weg gebracht, die am 25. und 26.03.2020 im Bundestag beraten und am 27.03.2020 vom Bundesrat abschließend verabschiedet wurden Dazu zählt auch das Sozialschutzpaket aus dem BMAS.

Artikel 10 Sozialschutzpaket  -  Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)
Das Gesetz berechtigt und verpflichtet die Leistungsträger des Sozialgesetzbuches (Arbeitsverwaltung, Rentenversicherung, Träger der Eingliederungshilfe, Sozialhilfe und Jugendhilfe etc.) sowie das BAMF die soziale Infrastruktur zu sichern, für deren Finanzierung sie jeweils zuständig sind. Gesichert werden diejenigen Einrichtungen, die auf Basis einer Leistungsvereinbarung, eines Auftrags oder einer Zuwendung tätig sind, aber wegen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Krise nicht oder nicht in vollem Umfang weiter tätig sein können.

Das gilt zum Beispiel für Kitas, die nicht mehr besucht werden dürfen oder für Werkstätten, die ebenfalls schließen mussten. Mangels Belegung entfällt der originäre Vergütungsanspruch für die Leistungserbringung. Der Finanzierungsausfall soll durch das SodEG aufgefangen werden - und zwar durch den Träger, der für die originäre Finanzierung zuständig ist. Dies folgt dem Gedanken, dass die nötigen Mittel eingeplant waren und vorhanden sind, jetzt aber nicht immer auch zweckentsprechend eingesetzt werden können. Die Mittel werden quasi umgewidmet zu Mitteln zur Aufrechterhaltung der sozialen Infrastruktur.

Voraussetzung für die Finanzierung ist, dass der freie Träger bereit ist, seine Ressourcen zur Bewältigung der Corona-Krise zur Verfügung zu stellen.

Der Zuschuss zur Sicherstellung der sozialen Infrastruktur ist auf 75% der bisherigen durchschnittlichen Einnahmen von dem jeweiligen Leistungsträger begrenzt. Dahinter steckt die Vorstellung, dass Kosten durch Kurzarbeit oder durch andere Einsparungen gesenkt werden können oder dass einzelne Bereiche auch vollständig normal weiter betrieben und finanziert werden können. Die Länder können den Höchstsatz anheben. In Berlin hat man sich dafür entschieden, die Angebote der Eingliederungshilfe normal weiter zu vergüten wie beschieden, auch die geschlossenen Werkstätten und Tagesstrukturen, für die 67er Hilfen ist dies im Gespräch.

Die 100prozentige Weitervergütung der Werkstätten und Tagesstrukturen ist mit der Verordnung vom 19.03.2020 mit der Verpflichtung verbunden, mit dem dadurch frei werdende Personal die Grundversorgung der Werkstattbeschäftigten bzw. Bescher/innen der Tagesstruktur sicherzustellen.

Der Unterstützungszeitraum durch das Sozialschutzpaket endet am 30. Sept. 2020 und kann durch Rechtsverordnung des Bundes bis 31.12.2020 verlängert werden.
Frühestens drei Monate nach der letzten Zuschusszahlung können die Leistungsträger eine Spitzabrechnung vornehmen, in der geprüft wird, ob und inwieweit es zu Doppelzahlungen gekommen ist.

Bewertung: Es ist ausgesprochen erfreulich, dass es in kurzer Frist zu einem derart breit angelegten Schutzschirm zur Sicherung der sozialen Infrastruktur kommen konnte. Insbesondere das zuständige BMAS hat sich hier außerordentlich engagiert. Das Gesetz wurde innerhalb weniger Tage formuliert und erfasst nahezu das gesamte Spektrum der Tätigkeit der Freien Wohlfahrtspflege. Dies führt zwangsläufig dazu, dass die Regelungen sehr allgemein und abstrakt sind und eher programmatisch angelegt sind. Die Zuständigkeit des BMAS für das Sozialgesetzbuch hat auch zur Folge, dass Einrichtungen außerhalb der Zuständigkeit des BMAS nicht erfasst werden konnten. Das sind namentlich Bildungsträger,  Jugendherbergen, Familienferienstätten, Begegnungsstätten.

Parallel wurde im BMG das Krankenhausentlastungsgesetz erarbeitet, das die Krankenhäuser, die ärztliche Versorgung und die pflegerische Versorgung im Rahmen von Krankenversicherung und Pflegeversicherung sichern soll. Deshalb wurden aus dem SodEG die Einrichtungen herausgenommen, die nach SGB V oder SGB XI finanziert werden. Das führt dazu, dass derzeit Kur- und Rehabilitationseinrichtungen, die nach SGB V finanziert werden, nicht vollständig abgesichert sind.

Nicht erfasst sind auch Mehrkosten, die beispielsweise in Einrichtungen der Eingliederungshilfe durch Schutzausrüstungen oder zusätzliche Hilfsmittel entstehen. Hierfür sind die Partner der Vergütungsvereinbarungen zuständig.
 



BMAS Verfahrensabsprachen und FAQ zur Umsetzung des SodEG (31.03.2020)

Verfahrensabsprachen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), der Bundesagentur für Arbeit (BA), der Deutschen Rentenversicherung Bund, Der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und den Bundesländern (vertreten durch das ASMK-Vorsitzland Baden-Württemberg) zur Umsetzung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG)

 

Das BMAS und die genannten Leistungsträger verständigten sich demnach darauf, möglichst unbürokratische Verfahren zur Umsetzung des SodEG zu etablieren. Im Vordergrund soll stehen, den sozialen Dienstleistern, die aufgrund der Corona-Virus SARS-CoV-2 Krise in ihrem wirtschaftlichen Bestand gefährdet sind, zeitnah die erforderliche Liquidität zur Verfügung zu stellen.

Das Verfahren zur Bewilligung von Zuschüssen im Rahmen des Sicherstellungsauftrags nach dem SodEG umfasst die folgenden Verfahrensschritte:

1.      Vorlage der abstrakt-allgemeinen Erklärung des antragstellenden sozialen Dienstleisters bei dem Leistungsträger über Unterstützungsmöglichkeiten zur Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Virus SARS-CoV-2 Krise gemäß § 1 SodEG.

2.      Vorlage der Erklärung des antragstellenden Dienstleisters bei dem Leistungsträger, dass der antragstellende soziale Dienstleister durch die Corona-Virus SARS-CoV-2 Krise unmittelbar oder mittelbar in seinem Betrieb, der Ausübung, der Nutzung oder der Erreichbarkeit von Angeboten beeinträchtigt ist (§ 2 Satz 3 SodEG).

3.      Prüfung durch den Leistungsträger, ob zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Beeinträchtigungen durch die Corona-Virus SARS-CoV-2 Krise (16. März 2020) ein Rechtsverhältnis, z B. eine vertragliche Beziehung, zwischen sozialem Dienstleister und einem Leistungsträger vorlag.

4.      Berechnung und Auszahlung des Zuschusses nach § 3 SodEG durch den Leistungsträger.

5.      Frühestens drei Monate nach der letzten Zuschusszahlung prüft der Leistungsträger die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 4 SodEG.

 

Die Anträge und Erklärungen nach dem SodEG sind dabei an die jeweils zuständigen Leistungsträger zu richten. Grundsätzlich ist jeder Leistungsträger für die Bearbeitung und Bewilligung der eingehenden Anträge nach dem SodEG selbst verantwortlich; insoweit gilt das Verwaltungsverfahren des Leistungsträgers. Den Leistungsträgern bleibt es unbenommen, sich untereinander über Verfahrenserleichterungen zu verständigen oder Dritte mit der Ausführung des SodEG zu betrauen.

Um die Anwendung der Verfahrensabsprachen zu erleichtern, wurden seitens des BMAS beigefügte FAQ entwickelt. Diese FAQ sollen fortlaufend in Rücksprache mit uns aktualisiert werden.

 

Fachinformation des Paritätischen Gesamtverbandes vom 02.04.2020 zur Umsetzung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes - SodEG durch die Rentenversicherungsträger

Zur schnellen und unbürokratischen Umsetzung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes - SodEG hat die Deutsche Rentenversicherung ein Verfahren beschlossen, um ihrem Sicherstellungsauftrag nachzukommen. Hierzu liegen nun erste Informationen für Berufsförderungswerke (BfW), Berufliche Trainingszentren (BTZ), private Bildungseinrichtungen und sonstige Bildungseinrichtungen sowie Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) vor. Dafür wird die Deutsche Rentenversicherung Bund in Kürze im Internet einen „Antrag auf einen Zuschuss nach § 3 des Sozialdienstleister – Einsatzgesetzes (SodEG)“ zur Verfügung stellen.

Die Gewährung als Vorschuss auf den Zuschuss bedeutet dabei nur, dass erst zu einem späteren Zeitpunkt über die endgültige Höhe des Zuschusses entschieden wird. Die Deutsche Rentenversicherung hat sich bewusst für dieses Vorgehen entschieden, um den Zuschuss schnell und bürokratiearm zur Auszahlung zu bringen.

Ziel ist es, anspruchsberechtigten Einrichtungen auf Basis einer Selbstauskunft über die im Kalenderjahr Jahr 2019 erzielten Leistungserlöse und einer Abschätzung Ihrerseits zur Erlössituation mit dem Rentenversicherungsträger, bei dem Sie den Antrag stellen, für die nächsten

2 Monate (April und Mai 2020) einen Vorschuss auf den Zuschuss nach § 3 SodEG zu gewähren. Der Vorschuss auf den Zuschuss wird zunächst für zwei Monate gewährt, da eine weitergehende Prognose der Erlössituation für den darüber hinausgehenden Zeitraum nicht möglich sein wird. Es ist geplant, Ende Mai 2020 eine erneute Abschätzung durch die antragsberechtigten Einrichtungen vornehmen zu lassen. Dazu gibt es zu einem späteren Zeitpunkt weitere  Informationen.

Zur Erlangung des Zuschusses sind alle für die Einrichtung(en) erhaltenen Erlöse des Rentenversicherungsträgers, bei dem der Antrag gestellt wird, für das Kalenderjahr 2019 einzutragen. Dieser Rentenversicherungsträger zahlt dann den Zuschuss aus. Basis für die Festlegung der Höhe der Zuschüsse ist die vom Antragsteller abzugebende Einschätzung zur Erlössituation in den kommenden beiden Monaten nach der prozentualen Staffelung im Antragsformular.

 

s. Download FAQ des BMAS zum SodEG und gemeinsame Verfahrensabsprache zwischen dem BMAS und den Sozialversicherungsträgern

 

 

Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 30.03.2020 „Informationen zum aktuellen Sachstand Corona-bedingter Auswirkungen im Bereich Arbeit und Beschäftigung“

Das SodEG bildet die Rechtsgrundlage für einen gesetzlich verankerte Sicherstellungsauftrag, dass Sozialleistungsträger weiterhin Zahlungen vornehmen unabhängig davon, ob die ursprünglich vereinbarte Leistung tatsächlich ausgeführt wird. Die nicht rückzahlbaren Zuschüsse können alle sozialen Dienste beim zuständigen Sozialleistungsträger beantragen, die im Aufgabenbereich der Sozialgesetzbücher oder des Aufenthaltsgesetzes soziale Dienstleistungen erbringen.

Das Gesetz klammert Leitungsträger nach dem SGB V und SGB IX aus, hier greift das Krankenhausentlastungsgesetz.

Voraussetzung ist, dass Einnahmeausfälle nicht aus verfügbaren Mitteln des Trägers, Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz oder anderweitiger Refinanzierungsmöglichkeiten bspw. durch die Beantragung von Kurzarbeit ausgeglichen werden können.

Das Gesetz erfordert eine Erklärung, die abzugeben ist, dass man alles unternommen habe, um Personal, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Bekämpfung der Auswirkungen der Coronapandemie zur Verfügung gestellt hat. Die Einsatzbereitschaft „muss glaubhaft gemacht werden“. Wie dies genau aussehen kann und auf welche Weise ein vereinfachtes Antragsverfahren gestellt werden kann, erarbeitet das BMAS derzeit noch (siehe Anlage).

 

Aktuelle Informationen, einen Überblick über die Neuregelungen in der Grundsicherung und abrufbare Anträge gibt es unter: www.arbeitsagentur.de/corona-grundsicherung


 

 

 

Verknüpfte Artikel:

 


Downloads für Mitglieder:

  Dokument 20 0403 GV Fachinformation Hinzuverdienst Kurzarbeit 03 04 20 ( docx, 19 KB ) Neu

 

pdf 20 0420 SodEG DPWV Hinweise zum Sozialdienstleister Einsatzgesetz (166 KB)

pdf 20 0330 SodEG BMAS BA DRV Verfahrensabsprachen SodEG final (27 KB)

pdf 20 0330 SodEG BA Trägerrundschreiben BA (123 KB)

pdf 20 0325 SodEG BMAS einsatz absicherung sozialer dienstleister (34 KB)

pdf 20 0401 SodEG DRV 5052 20 20200401 Umsetzung Sozialdienstleister Einsatzgesetz (99 KB)

pdf 20 0330 SodEG BMAS FAQ final (183 KB)

 

 

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